Satzung des Angelsportverein „Früh-Auf“ Wesseling 1960 e.V.

 

 

 § 1 Der im Jahr 1960 gegründete Fischerverein führt den Namen Angelsportverein „Früh Auf“ Wesseling 1960 e.V. und hat seinen Sitz in Wesseling. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl eingetragen. Der Gerichtsstand ist Brühl, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Der Verein dient dem Zweck, den Angelsport zu pflegen. Insbesondere auch die Jugend für diesen Zweck zu begeistern und unter den Mitgliedern kameradschaftlichen Umgang zu fördern. Es ist rassisch, politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des Stadtsportverbandes Wesseling. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

 

a)      Pacht und Unterhalt von Fischgewässern

b)      Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens.

c)       Hege und Pflege der Fischgewässer und des Fischbestandes Förderung der Vereinsjugend

d)      Förderung der Vereinsjugend

e)      Ein aktives Eintreten für die Gedanken und Anliegen des Tier-, Natur-, Gewässer, Landschafts- und deren Verwirklichung.

 

 

§ 3 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeins (Sportfischerprüfung) ist. Jugendliche von 10-18 Jahren werden in die Jugendgruppe aufgenommen. Hier ist die Sportfischerprüfung ab dem 16. Lebensjahr erforderlich und nachzuweisen. Zur Aufnahme Jugendlicher ist die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Verein hat Fördernde, Aktive, Jugendliche und Ehrenmitglieder.

 

 

§ 4 Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme, welche dann von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, jedoch mit nicht mehr als 1/3 Gegenstimmen, bestätigt werden muss. Die Aufnahme erfolgt einzeln durch Handzeichen. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Vorstand kann bei Bedarf ein polizeiliches Führungszeugnis fordern. Bei der vorläufigen Aufnahme ist die Aufnahmegebühr und der anteilige Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Sollte die Versammlung die Aufnahme ablehnen so ist die Aufnahmegebühr zurückzuzahlen. Die Aufnahmebestätigung durch die Versammlung entfällt  bei der Aufnahme jugendlicher Mitglieder. Jugendliche Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr, dafür aber unabhängig vom Aufnahmedatum den vollen Jahresbeitrag. Bei der vorläufigen Aufnahme werden dem Bewerber die Satzung und die Gewässerordnung ausgehändigt und er verpflichtet sich, dieselben anzuerkennen. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen. Die Beitragsflicht bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet der geschäftsführende Vorstand und über die Höhe des Mitgliederbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes. Der Mitgliederbeitrag enthält die Fischereierlaubnis für eventuell angepachtete oder vereinseigene Gewässer.

 

 

§ 5 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

 

a)      vereinsschädigende oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme    bekannt wird, das solche begangen wurden

b)      Innerhalb des Vereins wiederholt Streitigkeiten verursacht

c)       Trotz Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen aus dieser Satzung im      Rückstand ist.

   

     Der Ausschluss aus dem Verein muss erfolgen, wenn ein Mitglied:

 

a)      Gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, die Gewässerordnung oder die vom Vorstand oder  der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse grob verstößt

b)      Nach zweimaliger schriftlicher Verwarnung.

 

Über eine Verwarnung entscheidet der Vorstand. Gegen die Verwarnung kann der Verwarnte binnen 2 Wochen schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Der Verwarnte kann auf eine mündliche Anhörung durch den Vorstand bestehen. Bei einem Wiederspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene binnen 2 Wochen schriftlich Wiederspruch beim Vorstand einlegen. Bei einem Wiederspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Die Organe des Vereins sind:

 

a)     Die Mitgliederversammlung

b)     Der geschäftsführende Vorstand

c)     Der erweiterte Vorstand.

 

 

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

1. Geschäftsführer

1. Kassierer

 

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind:

 

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

 

Vertretungsberechtigt ist jeder allein. Die Beschlussfassung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand

 

2. Geschäftsführer

2. Kassierer

Jugendwart

2 Gewässerwarten

2 Beisitzern

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in Einzelwahlgängen für die Dauer von 5 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wenigsten 3 Jahre dem Verein angehören. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben mit je einer Stimme. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Neuwahl des Vorstandes ist Briefwahl zulässig, das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Für jedes Geschäftsjahr werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Kassenprüfer sind im Folgejahr nicht wiederwählbar. Der Vorstand wird mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entlastet.

 

 

§ 8 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist beschlussfähig bei:

 

a)      Beschlüssen im geschäftsführenden Vorstand, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

b)      Beschlüssen im erweiterten Vorstand, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. Oder 2. Vorsitzende

Für die Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Die Vereinsführung liegt in der Hand des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung geschieht dies durch den 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, Berater hinzuzuziehen und Ausschüsse für besondere Zwecke einzusetzen. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, den Schriftverkehr des Vereins und das Mitgliederverzeichnis zu führen, er hat von jeder Mitgliederversammlung sowie von Vorstandsbeschlüssen, die dauernde Geltung haben, ein Protokoll anzufertigen und dieses zu den Vereinsakten zu nehmen. Der 1. Kassierer verwaltet die Vereinskasse und ist für den Zahlungsverkehr und die Kontoführung verantwortlich. Er zieht die Vereinsbeiträge, Startgelder und sonstige Zahlungen der Mitglieder ein. Er ist zur Führung eines Kassenbuches verpflichtet. Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, vor der Jahreshauptversammlung, legt er dem Vorstand einen Bilanzbericht vor, der alle baren und unbaren Bestände des Vereins enthält. Der 2. Geschäftsführer vertritt und unterstützt den Geschäftsführer in seinen Aufgaben. Der 2. Kassierer vertritt und unterstützt den 1. Kassierer in seinen Aufgaben. Die Gewässerwarte sind für die Überwachung der Vereinsgewässer verantwortlich. Sie leiten und überwachen die Durchführung von Arbeitseinsätzen am Vereinsgewässer. Sie sind befugt, Kontrollen durchzuführen und sind gegenüber den Mitgliedern weisungsbefugt. Beim Vereinsinternen Fischen übernehmen Sie das Abstecken der Fangplätze und zeichnen verantwortlich für die Auswertung des Fischens. Der Jugendwart hat die Aufgabe, die Mitglieder der Jugendgruppe zu betreuen und im waidgerechten Fischen zu unterrichten. Er kann Jugendfischen und Versammlungen abhalten. Die Beisitzer unterstützen und beraten den übrigen Vorstand und stehen zur Übernahme von Sonderaufgaben zur Verfügung.

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

 

a)      Regelmäßig zu Beginn eines Jahres als Jahreshauptversammlung

b)      Als außerordentliche auf Beschluss des Vorstandes

c)       Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt (§37     BGB).

 

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, mindestens eine Woche vorher, durch den Vorstand. Bei der Einberufung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung bekannt zu geben. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§ 10 Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahren eine Stimme.

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden und bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder. Zur Abänderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall ist eine schriftliche Stimmabgabe zulässig.

Bei Auflösung des Vereins ist, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, der verbleibende Vermögensrest sowie vorhandene Sachwerte unter den noch vorhandenen Mitgliedern, zu gleichen Teilen, aufzuteilen.

Diese Satzung tritt mit dem Tag der gerichtlichen Eintragung in Kraft. Die bis dahin bestehende Satzung tritt damit außer Kraft. Alle bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gefassten Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen, werden außer Kraft gesetzt. Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung vom 09.01.2009 in Wesseling.

Die geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung sowie bereits eingetragenen Änderungen überein.

 

 

Eintragung beim Amtsgericht Köln im Vereinsregister 700352. Tag der Eintragung: 11.05.2010